Satzung der Jungen Liberalen Unterfranken
Erster Teil – Allgemeines und Aufbau
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Bezirksverband trägt den Namen „Junge Liberale Unterfranken“.
(2)Die Jungen Liberalen Unterfranken sind, gemäß der Satzung der Jungen Liberalen Bayern e.V., eine
selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel
zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis
umzusetzen. Die Jungen Liberalen Unterfranken sind der Jugendverband der FDP Unterfranken.
(3)Der Bezirksverband arbeitet zur Unterstützung seiner politischen Ziele eng mit der Freien
Demokratischen Partei (FDP) Unterfranken zusammen. Da- bei vertritt er insbesondere die
Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
(4) Die Jungen Liberalen Unterfranken sehen sich als Jugendorganisation mit liberalem
Grundverständnis auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
§ 2 Aufbau und Verhältnis zu Untergliederungen
(1) Der Bezirksverband hat seinen Sitz in Würzburg. Der Verwaltungssitz kann unabhängig davon
bestimmt werden. Es können weitere Geschäftsstellen (Zweigstellen) an Standorten von
Untergliederungen angesiedelt werden.
(2) Der Bezirksverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Bayern
e.V.. Das Verhältnis zu Bundes- und Landesverband bestimmt sich nach den übergeordneten
Satzungen.
(3) Der Bezirksverband und seine Untergliederungen haben den rechtmäßig ergangenen
Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.
(4) Wenn eine Untergliederung denen in dieser Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht
nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann
der Bezirksvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen
Handlung beauftragen.
(5) Der Bezirksverband gliedert sich in Stadt-, Kreis- und Ortsverbände. Dies gilt nicht, soweit die
Untergliederung zweckwidrig ist.
(6) Die Untergliederungen sind selbstständig. Die Amtszeit aller Organe beträgt ein Jahr.
(7) Ist eine Untergliederung länger als drei Monate mit der Wahl eines Vor- standes im Verzug, so
übernimmt der Bezirksvorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte.
(8) Für den Eintritt der Vakanz des Kreisvorsitzes während der Amtszeit, über- nimmt ebenfalls der
Bezirksvorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte.
Zweiter Teil – Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft in Gliederungen
(1) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband ist untrennbar verbunden mit der Mitgliedschaft in seinen
örtlich zuständigen Untergliederungen sowie dem Landes- und Bundesverband. Die Rechte und
Pflichten der Mitglieder in diesen Gliederungen richten sich nach den jeweiligen Satzungen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit einer Untergliederung richtet sich nach dem jeweils aktuell mitgeteilten
Wohnsitz des Bewerbers bzw. Mitglieds. Besteht eine Untergliederung nicht, so ist der
Bezirksverband unmittelbar zuständig. Ausnahmen kann der Bezirksvorstand auf Antrag zulassen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband ist ein Lebensalter zwischen dem vollendeten
14. und dem vollendeten 35 Jahr. Eine Zugehörigkeit zur Jugendorganisation einer anderen Partei als
der FDP oder zu einer an- deren Partei als der FDP ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei den
JuLis Unterfranken.
(2) Die Mitgliedschaft im Verband wird erworben durch die Aufnahmeentscheidung des örtlich
zuständigen Vorstandes einer Untergliederung. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt in Schrift- oder
Textform. Erforderliche Zustimmungen gesetzlicher Vertreter zum Beitritt gelten als generelle,
unwiderrufliche Einwilligung zur selbständigen Ausübung der angestrebten Mitgliedsrechte durch
den Antragsteller selbst.
(3) Über Aufnahmeanträge ist binnen eines Monats zu entscheiden. Eine Ablehnung ist dem
Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen.
(4) Die Überweisung von einer zuständigen Gliederung außerhalb Unterfrankens gilt im Moment der
Kenntniserlangung durch den Bezirksvorstand als Aufnahme in den Bezirksverband. Der
Landesverband ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(5) Ablehnungen, sowie Überweisungen von Mitgliedern sind dem Bezirksvorstand unverzüglich
anzuzeigen. Diesbezügliche Verfahrensfehler im Bezirksverband sind unerheblich, wenn sie auf
Versäumnissen der Untergliederungen beruhen. Daneben gelten die Informations- und
Einspruchsrechte des Landesvorstandes und Bezirksvorstandes gemäß der Satzung des
Landesverbandes.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Vollendung des 35. Lebensjahres,
b) Wechsel in einen anderen Bezirks- oder Landesverband,
c) Austritt,
d) Eintritt in eine andere Partei als der FDP oder in eine andere parteige- bundene
Vorfeldorganisation, Streichung,
e) Tod,
f) oder Ausschluss.
Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der
Amtszeit aus (Streichung).
(2) Der Austritt kann jederzeit ohne Einhalten von Fristen erfolgen. Er ist in Textform zu erklären. Die
Erklärung kann gegenüber jeder Gliederung der Jungen Liberalen abgegeben werden, bei denen das
Mitglied geführt wird. Sie wird erst mit Zugang bei dieser Gliederung wirksam. Mit dem Austritt
erlöschen Forderungen aus der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nicht.
§ 6 Verhältnis zur FDP
(1) Die Mitglieder der Jungen Liberalen Unterfranken sollen Mitglied der FDP sein.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Bezirksvorstandes sowie Stadt-, Kreis- und Ortsvorsitzende
müssen Mitglieder der FDP sein.
(3) Ein Mitglied verliert seine Ämter gemäß Abs. 2, wenn es die FDP verlässt, ausgeschlossen oder
gestrichen wird.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss
(1) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder der Untergliederungen, mit Beschluss einer Zwei-DrittelMehrheit seiner Mitglieder, zur Ordnung rufen. Dies soll vor allem bei verbandsschädigendem
Verhalten in der Öffentlichkeit, bei welchem ein unmittelbarer Bezug zum Verband besteht, Mittel
zur Wahrung des Ansehens und des gemeinsamen, übergeordneten Ziels sein.
(2)Der Bezirksvorstand kann von Mitgliedern der Untergliederungen, mit Beschluss einer ZweiDrittel-Mehrheit seiner Mitglieder, die Rücknahme von Aussagen oder Aktivitäten mit öffentlicher
Wirksamkeit, die den Grundsätzen des Verbandes widersprechen und unmittelbaren Bezug zum
Verband haben, fordern.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung
oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und ihm dadurch Schaden zufügt sowie
Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 und 2 bereits erfolgt sind. Eine Entscheidung erfolgt mit Zwei-DrittelMehrheit der Mitglieder des Bezirksvorstandes. Darüber hinaus wirkt ein Ausschluss aus der FDP
auch als Ausschluss aus den Jungen Liberalen.
(4) Einen Antrag auf Ausschluss kann zudem ein zuständiger Vorstand der Untergliederungen stellen.
Über den Ausschluss aus dem Bezirksverband entscheidet der Bezirksvorstand mit Zwei-DrittelMehrheit seiner Mitglieder. Eine Mitgliedschaft im Landesverband der Jungen Liberalen Bayern e.V.
bleibt davon unberührt. Eine Berufung zum Landesschiedsgericht ist für beide Seiten zugelassen.
§ 8 Fördermitgliedschaft
(1) Der Bezirksverband Unterfranken nimmt Fördermitglieder durch Beschluss des Vorstandes auf.
(2) Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe eines Mitgliedsbeitrages.
(3) Der Bezirksvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende des Geschäftsjahres über die
Aktivitäten des Bezirksverbandes. Dies kann auch über den Rechenschaftsbericht des
Bezirksvorstandes geschehen.
(4) Fördermitglieder werden seitens des Bezirksvorstandes zu Bezirkskongressen eingeladen.
(5) Bei Bezirkskongressen nach § 10 haben Fördermitglieder Rederecht. (6)Die Fördermitgliedschaft
endet:
a) durch Beendigung der Förderung,
b) durch einen Ausschlussbeschluss des Bezirksvorstandes,
c) durch Tod,
d) bei Versäumnis der Beitragszahlung zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre und nach
mindestens zweimaliger Mahnung in Textform.
Dritter Teil – Organe
§ 9 Strukturierung
(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind dem Range nach Bezirkskongress, erweiterter
Bezirksvorstand, Bezirksvorstand und geschäftsführender Bezirksvorstandes.
(2)Für ihren Geschäftsgang und innere Organisation können sich diese Organe eigene Ordnungen
geben. Bestimmungen dieser Satzung gehen solchen Geschäftsordnungen vor.
§ 10 Bezirkskongress
(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere
folgende unübertragbar zugewiesene Aufgaben:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes
b) Änderungen der Satzung
c) Auflösung des Bezirksverbandes
d) Änderung der Finanzordnung
e) weitere, der Mitgliederversammlung auf Bezirksebene nach Bundes- oder Landessatzung als
unübertragbar zugewiesene Aufgaben.
(2) Der Bezirkskongress soll die politische Willensbildung des Bezirksverbandes leisten. Dazu gehört
auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Landes- und Bundeskongressen der Jungen Liberalen sowie
Bezirksparteitagen der FDP.
(3) Der Bezirkskongress ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Kongresses,
b) auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder des erweiterten Bezirksvor- standes,
c) binnen eines Monats nach Antrag (Eingang beim Bezirksvorstand) zweier Kreisverbände,
d) auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbandes.
(4) Er findet mindestens zweimal jährlich statt.
(5) Die Einberufung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen durch
Einladung in Textform an alle Mitglieder. Wahlen, Ab- berufungen, Satzungsänderungen und
Auflösung des Verbands müssen im Rahmen einer vorläufigen Tagesordnung in der Einladung
angekündigt werden.
(6) Der Bezirkskongress ist insoweit beschlussfähig, als unter Wahrung der Be- stimmungen zu (5)
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlussfähig- keit endet, sobald auf Antrag festgestellt
wird, dass weniger als die Hälfte der als anwesend eingetragenen Mitglieder noch anwesend sind.
(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Bezirksverbands. Vertretungen im Stimmrecht sind
ausgeschlossen.
(8) Der Kongress fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes
bestimmt.
(9) Wahlen und Abberufungen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Ausnahmen sind
explizit in dieser Satzung aufgeführt.
(10) Sofern kein Mitglied widerspricht, erfolgen alle anderen Abstimmungen offen.
(11) Antragsberechtigt sind Verbandsorgane, die Organe der Untergliederungen sowie jedes
Mitglied. Anträge sollen frühzeitig und in Textform vorgelegt werden. Der Bezirksvorstand kann dazu
Regelungen in der Einladung treffen. Insbesondere kann eine Antragsfrist bestimmt werden. Die
Möglichkeit von Dringlichkeitsanträgen ist zu wahren.
(12) Der Bezirksvorstand macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für ein Tagungspräsidium
bestehend aus:
a) einem Tagungspräsidenten,
b) mindestens einen stellvertretenden Tagungspräsidenten,
c) mindestens einen Schriftführer.
(13) Das Tagungspräsidium macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für die Zählkommission und
deren Vorsitz. Diese besteht aus mindestens zwei Per- sonen.
(14) Vom Schriftführer ist ein Protokoll über den Bezirkskongress anzufertigen. Es soll den
wesentlichen Verlauf des Bezirkskongresses wiedergeben.
(15) Das vom Schriftführer gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu
unterzeichnen. Es wird mindestens zehn Jahre in den Geschäftsunterlagen des Bezirksverbandes
verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten
Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist von vier Wochen in der
Bezirksgeschäftsstelle aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das
Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.
(16) Für den Ablauf des Bezirkskongresses gilt die Geschäftsordnung des Landeskongresses der
Jungen Liberalen Bayern e.V. soweit keine Geschäftsordnung des Bezirksverbandes vorliegt.
§ 11 Erweiterter Bezirksvorstand
(1) Dem erweiterten Bezirksvorstand gehören die Mitglieder des Bezirksvorstandes, zwei Vertreter
der jeweiligen Stadt- oder Kreisverbände sowie die vom Bezirksvorstand kooptierten Mitglieder an.
Kooptierte Mitglieder sind redeberechtigt. Der erweiterte Bezirksvorstand ist immer dann
beschlussfähig, wenn der Bezirksvorstand beschlussfähig ist. Es gilt entsprechend Paragraf 12 Absatz
7.
(2)Der erweiterte Bezirksvorstand nimmt Aufgaben wahr, die ihm wegen ihrer übergreifenden
Bedeutung vom Bezirkskongress, Bezirksvorstand, oder in Erledigung gemeinsamer Aufgaben von
den betroffenen Untergliederungen zugewiesen werden.
(3) Über den erweiterten Bezirksvorstand wirken die Stadt- und Kreisverbände bei der
Beschlussfassung zwischen den Bezirkskongressen mit. Er ist zwischen den Bezirkskongressen das
höchste Beschlussorgan. Dem erweiterten Bezirksvorstand obliegt insbesondere die
programmatische Beschlussfassung.
(4) Der erweiterte Bezirksvorstand beschließt nicht über den Bezirkshaushalt sowie die
Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.
(5) Der Bezirksvorstand hat den erweiterten Bezirksvorstand über alle von ihm gewünschten
Sachverhalte zu unterrichten; das Recht auf Auskunftserteilung hat jeder Vertreter der
Untergliederungen. Den Vertretern der Untergliederungen sind die Protokolle der Sitzungen des
erweiterten Bezirksvorstandes zur Kenntnis zu geben.
(6) Er kann mit Schlichtungsaufgaben betraut werden.
(7) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung erfolgt in Textform durch den
Bezirksvorsitzenden.
(8) Der erweiterte Bezirksvorstand tagt auf Beschluss des Bezirksvorstands mindestens einmal im
Kalenderjahr. Er kann auf Antrag eines Kreisverbandes binnen zwei Wochen (Eingang beim
Bezirksvorstand) ebenfalls zusammentreten. Hierfür gilt die Ladungsfrist von einer Woche. Die
Leitung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden.
§ 12 Bezirksvorstand
(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl vom Bezirkskongress gewählt.
(2) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im
dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der
Hand des Tagungspräsidenten. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang die beiden bestplatzierten
Kandidaten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht
keiner der Kandidaten des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen
den beiden bestplatzierten eine Stichwahl statt.
(3) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongress aus und erledigt die laufenden
politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Mitglieder werden vom Bezirkskongress in
getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei und bis zu vier
Stellvertretern, von denen einer durch den Bezirkskongress mit der Aufgabe der Kassenverwaltung
betraut wird. Über die weitere Zusammensetzung des Vorstands und etwaige Ressortvorgaben
beschließt der Bezirkskongress.
(5) Dem geschäftsführenden Bezirksvorstand gehören der Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter
an.
(6) Der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirksverband nach außen. Der Bezirksvorsitzende kann auf
seinen Beschluss oder durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes durch einen seiner
Stellvertreter vertreten werden. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung
begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne der
§§ 164 ff. BGB.
(7) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an seiner vom
Vorsitzenden einberufenen Sitzung teilnimmt.
(8) Bezirksvorstandssitzungen haben mindesten einmal pro Quartal stattzufinden.
(9) Die Ladungsfrist zu einer Bezirksvorstandssitzung soll eine Woche betragen.
(10) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder übergeordneter Gliederungen und Vorstandsmitglieder der
FDP, die gleichzeitig Mitglied einer Untergliederung des Bezirksverbandes sind, kooptieren. Werden
Kooptationen vorgenommen, so sind kooptierte Mitglieder des Vorstandes zu sämtlichen
Veranstaltungen des Bezirksverbandes einzuladen. Kooptierte Mitglieder haben Rederecht.
(11) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des Bezirksvorstands, durch
Rücktritt oder durch Abberufung. Vor seiner Entlastung hat der Vorstand einen geprüften
Kassenbericht vorzulegen.
(12) Der Bezirksvorsitzende muss reguläre Neuwahlen in der Tagesordnung für einen Bezirkskongress
vorsehen, der im Zeitraum von frühestens 300, spätestens 420 Tagen nach seiner Wahl in diesem
Amt stattzufinden hat. Bei Rücktritt anderer Vorstandsmitglieder soll der nächstfolgende
Bezirkskongress Nachwahlen vornehmen.
(13) Anträge auf Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder können durch jedes Mitglied
schriftlich beim Bezirksvorsitzenden und Ombudsmitglied angemeldet werden, der
Bezirksvorsitzende nimmt sie in die vorläufige Tagesordnung für den nächstmöglichen
Bezirkskongress auf. Abberufungsanträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
erweiterten Bezirksvorstands, zwei Kreisverbänden oder einem Zehntel der Mitglieder unterstützt
werden, verpflichten zur Einberufung eines Bezirkskongress bin- nen eines Monats.
(14) Die Abberufung erfolgt jeweils durch Wahl eines Amtsnachfolgers mit absoluter Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen oder durch den mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschluss, das
betroffene Amt zu streichen.
(15) Der Bezirksvorstand hat am Ende seiner Amtszeit dem über ihre Entlastung beschließenden
Bezirkskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen:
a) Der Rechenschaftsbericht des Bezirksvorsitzenden schließt einen Tätigkeitsbericht des
Bezirksvorstandes und des erweiterten Bezirksvorstandes ein.
b) Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters beinhaltet eine Gewinn- und Verlustrechnung und
eine Bilanz.
c) Bei der vorzeitigen Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder legen diese
dem nächstfolgenden Bezirkskongress ei- nen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst
nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt.
§ 13 Ombudsmitglied
(1) Das Ombudsmitglied prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des
Bezirkskongresses. Es legt hierzu jedem Bezirkskongress ei- nen Bericht in Textform vor.
(2)Das Ombudsmitglied ist anzurufen bei:
a) nicht klärbaren Streitigkeiten innerhalb des Bezirksvorstandes,
b) nicht klärbaren Streitigkeiten einzelner Mitglieder des Bezirksvorstandes und Mitgliedern seiner
Untergliederungen,
c) nicht klärbaren Differenzen der Beschlusslage,
d) nicht anderweitig klärbarer und wiederholter Nichteinhaltung der Beschlusslage.
(3) Das Ombudsmitglied ist zu jeder Sitzung des Bezirksvorstandes und des erweiterten
Bezirksvorstandes zu laden und hat in diesen Gremien Rederecht.
(4) Das Ombudsmitglied hat jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des
Bezirkskongresses an den Bezirksvorstand und den erweiterten Bezirksvorstand zu richten.
(5) Das Ombudsmitglied wird auf demselben Bezirkskongress wie der Bezirks- vorstand gewählt.
Seine Amtszeit endet mit der des Bezirksvorstandes.
(6) Ombudsmitglied kann nicht werden, wer bei den Jungen Liberalen Unterfranken
a) Mitglied des Bezirksvorstandes
b) Vertreter eines Kreises im erweiterten Bezirksvorstand
c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis-, oder Stadtverbandes ist.
Ist.
Vierter Teil – Finanzen
§ 14 Grundsatz
(1) Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Bezirksverbands unter Berücksichtigung der Aufgaben,
die aus den Zielen und Vorgaben des Verbandes erwachsen, sachgerecht einzusetzen.
(2)Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Zuwendungen, Spenden und sonstige
Einnahmen.
§ 15 Finanzierung des Bezirksverbandes
(1) Mitgliedsbeiträge erhebt er nur von den Mitgliedern in seiner unmittelbaren örtlichen
Zuständigkeit und in einer vom Bezirkskongress zu beschließen- den Höhe, die mindestens die
Abführung an den Landesverband abdecken muss. Diese darf den höchsten in einem
unterfränkischen Kreisverband erhobenen Beitrag nicht überschreiten.
(2)Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben kann der Bezirksverband Umlagen von den
Untergliederungen erheben. Es können Förderzahlungen an Kreisverbände vorgenommen werden.
Hierüber entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
finanziellen Voraussetzungen. Bei Zahlungsverweigerung ist die Zusammenarbeit entsprechend zu
begrenzen.
(3) Zuwendungen aus dem „Ring politischer Jugend Unterfranken“ werden für politische
Bildungsarbeit nach Maßgabe dessen Satzung und der staatlichen Förderrichtlinien verwendet.
(4)Sobald der Bezirkskongress feststellt, dass die daraus erhaltenen Mittel für eine angemessene
Arbeit dauerhaft nicht mehr ausreichen, kann er die Untergliederungen zu Beitragsabführungen
verpflichten.
§ 16 Kassenprüfungsausschuss
(1) Der Bezirkskongress wählt gleichzeitig mit dem Bezirksvorstand mindestens zwei Mitglieder der
Jungen Liberalen Bayern. Es können zudem Ersatzprüfer gewählt werden. Sie können gemeinsam in
einem Wahlgang offen gewählt werden. Die Kassenprüfer prüfen mindestens vor einer Entlastung die
Kassenunterlagen und berichten darüber dem Bezirkskongress.
(2) Der Bezirksschatzmeister ist für eine sinnvolle Kassenverwaltung entsprechend dieser Satzung
verantwortlich. Er übt eine ordentliche Buch- und Belegführung aus.
(3) Jedem Kassenprüfer steht zur Erfüllung seiner Aufgaben das Recht zu, je- derzeit Einsicht in die
Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Bezirksvorstand Auskunft über
die Geschäftsvorfälle zu fordern.
(4) Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Bezirksvorstand oder einzelne seiner
Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren Vermögensschaden zufügen
oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss einen Bezirkskongress zum Zwecke der
Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder einberufen.
(5) Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist einstimmig zu fassen.
Fünfter Teil – Sonstiges
§ 17 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden.
(2)Sie sind in Schriftform beim Bezirksvorstand anzumelden und als solche zu kennzeichnen. Der
Bezirksvorsitzende muss sie in die vorläufige Tagesordnung für den unter Wahrung der Ladungsfrist
nächstmöglichen Bezirkskongress aufnehmen.
(3)Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab- gegebenen gültigen
Stimmen auf einem Bezirkskongress.
(4) Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes und es Landesverbandes gehen den
Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie nicht spezifische Angelegenheiten des
Bezirksverbandes regeln. Sie finden ferner entsprechende Anwendung für Fragen, die in dieser
Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind und für die der Bezirkskongress keine andere Regelung trifft.
(5) Bestimmungen dieser Satzung gehen allen Regelungen der Untergliederungen vor, sofern sie
Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung betreffen.
§ 18 Auflösung
(1) Der Antrag auf Auflösung des Bezirksverbandes kann nur gestellt werden von:
a) dem erweiterten Bezirksvorstand,
b) drei Kreisverbänden,
c) fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder des Bezirksverbandes.
(2) Die Auflösung beschließt der Bezirkskongress mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Verbandes fällt dessen Vermögen an den Landesverband zur treuhänderischen
Verwaltung bis zu einer Neugründung des Bezirksverbandes Unterfranken.
§ 19 Datenschutz
(1) Der Bezirksverband kann zu Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer
Personen erheben, welche ausschließlich für die Ziele des Verbandes benutzt werden dürfen.
(2) Zulässig ist eine Übermittlung der Daten an andere Gliederungen (Bundes-, Landesverband und
Untergliederungen).
(3) Der Datenschutzbeauftragte des Bezirksverbandes ist der des Datenschutz- beauftragte
Bundesverbandes.
§ 20 Geltung
(1) Diese Satzung hat Gültigkeit für den Bezirksverband der Jungen Liberalen Unterfranken und seine
Untergliederungen.
(2)Im Falle von Regelungslücken haben die Satzungen, Finanzordnungen so- wie Geschäftsordnungen
der übergeordneten Verbände Gültigkeit.
§ 21 Inkraftsetzung
(1) Diese Satzung gilt als Neufassung der Satzung des Bezirksverbandes der Jungen Liberalen
Unterfranken.
(2) Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bezirkskongress des 16.12.2018 in Würzburg am
Folgetag in Kraft.