12. Juli 2017
Herausnahme des Landesschutzgebiets "Bayerischer Odenwald"
Sehr geehrter Herr Bezirkstagspräsident,
ich beantrage,
die Zonen 3 und 4 aus der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ in der künftigen Fassung als Vorrangzonen für Windkraft herauszunehmen.
Begründung:
- Die Energiewende wird nicht im Bayerischen Odenwald und derzeit auch nicht durch Windkraftanlagen gewonnen.
- Die Anzahl aller Windkraftanlagen in Bayern soll eine Menge von 1000-1500 erreichen. Derzeit sind laut Pressemitteilung der Regierung von Unterfranken bereits 965 Anlagen in Bayern in Betrieb. Weitere 39 sind in Unterfranken genehmigt, 7 in der Region Würzburg in Planung. Damit ist bereits jetzt das Soll erfüllt.
- Die in der Begründung des Verfahrens angegebenen Windgeschwindigkeiten aus dem Bayerischen Windatlas werden nicht erreicht. Siehe Aufzeichnung aus Schießplatz Mainbullau
- Defizitäre Windkraftanlagen auf hessischer Seite im Odenwald und geringer Entfernung zum Verordnungsgebiet werden als Begründung vom Vorschlagsgeber (Regierung von Unterfranken) nicht akzeptiert, obwohl alle Daten im Internet frei zugänglich sind (Hainhaus).
- Die Gemeinde Rüdenau hat ein avifaunistisches Gutachten in Auftrag gegeben, das 16 Waldschnepfenpaare und 1 Brutpaar in diesem Gebiet der Zone 3 ausweist. Das Gutachten ist den Mitgliedern des Bezirkstages zugänglich zu machen. Grundsätzlich darf nicht unterschieden werden, ob ein Vogel kollisionsgefährdet oder störungsempfindlich ist, wie es die Bewertung der Regierung angibt. Die Wirkung von Windkraftanlagen auf die Wertigkeit und ökologische Vielfalt des Gebietes der Zone 3 ist dieselbe. Es kann nicht sein, dass Vorkommen von Rotmilanen, Schwarzstörchen, 27 Quartiere von streng geschützten Fledermausarten nicht in ein Genehmigungsverfahren einbezogen werden. Die Kartierung ist vorhanden. Also muss ein entsprechendes Verfahren zur Ausweisung einer sogenannten Special Protection Aerea in Gang gesetzt werden. Der Odenwald ist nicht umsonst geschützt. Schwarzstörche haben ein Abstandskriterium von 3000 m um die Brutplätze. Außerdem muß in einer Pufferzone von 10 km Abstand um zukünftige Windkraftanalagen-Standorte geprüft werden, ob regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate durch die geplanten Windkraftanlagen betroffen sein können. (Zitat aus der Stellungnahme Main-Rhön zu geplanten WKAs in Hessen Süd durch die Fachstelle der höheren Naturschutzbehörde, so Landrat Bold in seiner Stellungnahme vom 10.07.17. )
- Der Landkreis Miltenberg hat Einwendungen wegen Lärmvorbelastung des Zonen: Das ist insofern interessant, als der Landkreis Miltenberg der Verordnungsgeber wäre, wenn hier nicht der Bezirkstag an seiner Stelle entscheiden würde. Mit der Abstandsregelung von 500 m in Wochenendbaugebiet Ohrenbach (Zone 3)ist er ebenfalls nicht einverstanden. Eine eventuelle Umwidmung in ein Baugebiet will der Landkreis anregen. Damit müßten zumindest die 1000 m, die der Verordnungsgeber als Kriterium vorsieht eingehalten werden.
- Der Sansenhof, Golfplatz , ist mit einem Wert von 500 m Abstand von der Zone 4 versehen. Dies ist unzumutbar. Im Landkreis Schweinfurt, Schwarze Pfütze, wollen die Bewohner wegziehen, obwohl es einen Abstand von 800 m von Windrädern gibt. Der Lärm sei nicht auszuhalten. Mit der Ausweisung der Zone 4 ist der Golfplatz Sansenhof quasi enteignet. Zusätzlich stellt sich die Frage, wie ein Schießplatz in Zone 4 integriert sein kann. Grundsätzlich schließt sich eine solche Nutzung in einer Vorrangzone aus. Vorbelastung militärischen Abfalls aus dem 2.Weltkrieg im Bereich der Zone 4 und weiterer Zonen ist bekannt, sei jedoch für die Ausweisung anscheinend unerheblich.
- Der Odenwald ist Geo Naturpark Bergstraße Odenwald. Das ist ein Unesco Global GeoPark und den Welterbestätten gleich gestellt. Diese haben sich gegen die Ausweisung aller Vorrangzonen im Odenwald ausgesprochen. Die Regierung hat den Einwand als unerheblich eingestuft. Es geht hier nur um markant tief eingeschnittene Täler, deren Buntsandstein vor etwa 250 Mio Jahren aus Flußablagerungen des Riesenkontinents Pangaea entstanden ist.
Grundsätzlich sind solche Erwägungen in die Diskussion mit ein zu beziehen. Der Verordnungsgeber kann nicht darüber hinweggehen, und es als unbedeutend einstufen. Eine Abwägung des Verlustes einer Landschaft und Umwandlung in ein großflächiges Gewerbegebiet findet nicht statt. Die Windräder sind, da auf der Höhe von tief eingeschnittenen Tälern weithin sichtbar. Ihre Vereinigungsmenge bildet eine nahezu durchgehende Fläche. Dem Bezirk war die einfache Aufgabe zu teuer, dies darstellen zu lassen. Es ist die Abwägung jedoch eine verpflichtende Aufgabe, die hier nicht erfüllt wird. Laut RaumordnungsG §2 Abs2 Nr.2 muss die prägende Vielfalt eines Raumes und seiner Gesamträume gesichert werden, auch wenn es um den Ausbau erneuerbarer Energien geht. Landschaftsbildeinheiten sind zu sichern.
Weitere Begründungen in der Sitzung.
Mit freundlichen Grüßen
Adelheid Zimmermann